Allgemeine Verkaufsbedingungen

(gültig ab 19. August 2025)

1. DEFINITIONEN

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben oder aufgrund des Kontextes erforderlich, haben die folgenden Begriffe, die in Dokumenten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verwendet werden, die unten angegebenen Bedeutungen:

1.1. Vereinbarung — diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zusammen mit den Spezifischen Verkaufsbedingungen und allen aktuellen oder zukünftigen Anhängen, Änderungen oder Ergänzungen dazu.

1.2. Allgemeine Verkaufsbedingungen — diese Nutzungsbedingungen von UAB Leoprint als Teil des Vertrags, der die allgemeinen Bestimmungen für den Kauf und Verkauf von Waren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer festlegt.

1.3. Spezifische Verkaufsbedingungen — Teil der Vereinbarung, die besondere Bestimmungen für den Verkauf und Kauf von Waren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer festlegt und Informationen über die Waren, den Preis, die Zahlungsbedingungen und -fristen, die Lieferbedingungen und alle anderen für die Parteien relevanten Informationen enthält. Die Besonderen Verkaufsbedingungen können in jeder Form eines schriftlichen Dokuments vereinbart werden (z. B. Vereinbarung bestimmter Bedingungen, Auftragsbestätigung usw.).

1.4. Verkäufer — UAB Leoprint, Firmencode 125722381, Sitz in V. A. Graiciuno g. 32, LT-02244 Vilnius, Litauen.

1.5. Käufer — die Partei, die die Waren kauft, deren Name, Code und andere Details in den Spezifischen Verkaufsbedingungen angegeben sind.

1,6. Partei oder Parteien — jeder Verkäufer und der Käufer einzeln oder beide zusammen.


1.7. Waren — bewegliche Gegenstände, die in den Besonderen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind und zu deren Verkauf und Lieferung sich der Verkäufer verpflichtet, und der Käufer verpflichtet sich, sie gemäß den Vertragsbedingungen zu kaufen.

1.8. Kreditlimit — der maximale Gesamtbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) der Waren, die vom Käufer im Rahmen des Vertrags gekauft, aber nicht bezahlt wurden.

1.9. Bestellung — die Anfrage des Käufers an den Verkäufer zur Lieferung von Waren unter Angabe der Waren, ihrer Spezifikationen, ihres Preises, der Lieferbedingungen und anderer wesentlicher Anforderungen.

2. GELTUNG DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN

2.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge oder Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Verkauf von Waren sowie für vom Verkäufer bestätigte Bestellungen, bei denen die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist.

2.2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Käufer auf der Website zur Verfügung gestellt leoprint.lt. Auf Anfrage des Käufers können sie auch auf elektronischem Wege, per Fax, Post oder physisch zugestellt werden. Ihre Anwendbarkeit hängt nicht von den Unterschriften der Parteien ab. Auf Wunsch der Parteien können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet und den Besonderen Verkaufsbedingungen beigefügt werden.

2.3. Änderungen, Abweichungen oder Verzichte auf bestimmte Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet oder vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.4. Im Falle von Widersprüchen oder Konflikten zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Verkaufsbedingungen haben die Besonderen Verkaufsbedingungen Vorrang.

3. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

3.1. Gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Verkäufer, die Waren zu verkaufen und das Eigentum an ihnen an den Käufer zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, die Waren anzunehmen und den vereinbarten Preis gemäß den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, Fristen und Verfahren zu zahlen.

4. BESTELLUNGEN UND LIEFERUNG

4.1. Waren dürfen nur auf der Grundlage einer vom Käufer eingereichten und vom Verkäufer bestätigten Bestellung verkauft und geliefert werden.

4.2. Der Käufer muss Bestellungen per E-Mail oder auf andere vom Verkäufer angegebene Weise an den Verkäufer senden. Sobald der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt (die eine Proforma-Rechnung enthalten kann), wird die Bestellung für beide Parteien verbindlich.

4.3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die bestellten Waren gemäß den in der Vereinbarung, ihren Anhängen und/oder bestätigten Bestellungen festgelegten Bedingungen und Verfahren zu verkaufen und zu liefern.

4.4. Der Käufer verpflichtet sich, die bestellten Waren gemäß den in der Vereinbarung, ihren Anhängen und/oder bestätigten Bestellungen festgelegten Bedingungen und Verfahren ordnungsgemäß anzunehmen.

4.5. Der Verkäufer kann wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, wie in den Besonderen Verkaufsbedingungen angegeben. Diese Verpackungen bleiben Eigentum des Verkäufers und müssen innerhalb der in den Besonderen Verkaufsbedingungen festgelegten Fristen und Verfahren an den Verkäufer oder die von ihm benannte Person zurückgegeben werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

4.6. Die Waren gelten als vom Verkäufer geliefert und vom Käufer akzeptiert, wenn der bevollmächtigte Vertreter des Käufers oder der Spediteur des Käufers den Frachtbrief oder ein anderes Lieferdokument unterzeichnet, das die Übertragung der Waren dokumentiert.

4.7. Nach Erhalt der Ware muss der Vertreter des Käufers den Namen des Käufers, seinen vollständigen Namen und das Datum des Eingangs angeben und die Lieferpapiere unterschreiben.

4.8. Das Eigentum und die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung der Waren gehen in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Waren an den Käufer ausliefert.

5. ANFORDERUNGEN AN WAREN

5.1. Die Waren müssen den Anforderungen der Gesetze der Republik Litauen sowie den in der Vereinbarung und ihren Anhängen festgelegten Anforderungen entsprechen.

5.2. Die Qualität der Waren muss den vom Verkäufer anerkannten Normen, technologischen Vorschriften, Spezifikationen, Beschreibungen und den spezifischen Verkaufsbedingungen entsprechen. Der Verkäufer kann dem Käufer Konformitätserklärungen (Qualitätszertifikate) ausstellen, die die Qualität der Waren bestätigen.

5.3. Die tatsächliche Warenmenge ist in den vom Verkäufer ausgestellten Mehrwertsteuerrechnungen anzugeben. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, sind produktionsbedingte Mengenabweichungen von höchstens 10% und technisch unvermeidbare Qualitätsabweichungen zulässig. Insbesondere Abweichungen, die in den technischen Unterlagen des Verkäufers/den Warenspezifikationen angegeben sind, sind zulässig und gelten nicht als Nichtkonformität. Wenn der Käufer keine spezifischen Anweisungen gibt, bestimmt der Lieferant die Parameter der Waren nach seinen eigenen Unterlagen oder, falls diese fehlen, nach eigenem Ermessen.

5.4. Wenn Verpackungen im Rahmen der Vereinbarung verkauft werden, bestätigt der Verkäufer, dass die Waren am Tag der Lieferung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (in ihrer jeweils gültigen Fassung) und den harmonisierten EU-Normen (LST EN 13427—13432) entsprechen.

5.5. Der Verkäufer bestätigt, dass Waren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, gemäß den geltenden Gesetzen und den Anforderungen der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission hergestellt werden.

5.6. Der Käufer muss die Menge, das Sortiment, die Vollständigkeit und die Verpackung überprüfen und die Konformität der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung visuell überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen in den Lieferdokumenten vermerkt und dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mit einer entsprechenden Reklamation mitgeteilt werden.

5.7. Der Käufer muss die Qualität der Waren innerhalb von 60 Kalendertagen nach Lieferung prüfen und kann innerhalb von 5 Kalendertagen nach Abschluss dieser Prüfung Ansprüche wegen versteckter Mängel geltend machen.

5.8. Eine Reklamation muss die gelieferte Ware, die Identifikationsnummern, das Lieferdatum und die Mängel angeben und Belege wie Fotos (bei offensichtlichen Mängeln) und entsprechende Dokumente enthalten.

5.9. Sofern in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, prüft der Verkäufer Reklamationen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt und kann einen Vertreter zur Überprüfung der Reklamation entsenden.

5,10. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, wenn die Prüf- und/oder Reklamationsfristen nicht eingehalten werden oder wenn die Waren nicht zur Überprüfung vorgelegt werden können.

5,11. Der Verkäufer haftet für Mängel, wenn der Käufer nachweist, dass sie vor der Lieferung bestanden haben oder aus Gründen entstanden sind, die der Verkäufer zu vertreten hat.

5,12. Wird eine Reklamation begründet, kann der Käufer den Ersatz der defekten Ware oder einen vereinbarten Rabatt verlangen, der auf zukünftige Zahlungen angerechnet wird.

6. PREIS UND BEZAHLUNG

6.1. Der Preis von Waren und/oder Dienstleistungen ist in den Spezifischen Verkaufsbedingungen angegeben. Die Rechnungen müssen die zum Zeitpunkt der Bestellung und Bestätigung der Bestellung geltenden Preise des Verkäufers widerspiegeln.

6.2. Der Verkäufer kann die Preise ändern, wenn er von relevanten Faktoren beeinflusst wird, indem er den Käufer mindestens 14 Kalendertage im Voraus schriftlich darüber informiert (sofern nicht anders vereinbart). Wenn sich die Parteien nicht auf neue Preise einigen können, behalten die vorherigen Preise ihre Gültigkeit, der Verkäufer kann jedoch den Verkauf von Waren verweigern.

6.3. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren innerhalb der in den Besonderen Verkaufsbedingungen angegebenen Fristen und auf die Weise zu bezahlen. Die Einreichung von Ansprüchen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Zahlung unbestrittener Waren.

6.4. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechnung. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

6.5. Der Verkäufer kann dem Käufer ein Kreditlimit gewähren, das in den Spezifischen Verkaufsbedingungen festgelegt ist.

6.6. Der Verkäufer kann Rechnungen und Gutschriften elektronisch ausstellen. Elektronische Dokumente, die an die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden, gelten zum Zeitpunkt des Versands als eingegangen.

7. ZUSICHERUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN

7.1. Der Verkäufer versichert, dass er ordnungsgemäß gegründet wurde und nach litauischem Recht tätig ist.

7.2. Wenn der Käufer eine juristische Person ist, versichert er, dass sie ordnungsgemäß gegründet wurde und nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegründet wurde, gültig besteht.

7.3. Die Vertreter der Parteien bestätigen, dass sie ordnungsgemäß ermächtigt sind, diese Vereinbarung zu unterzeichnen.

7.4. Der Verkäufer bestätigt, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Pfandrechten, Belastungen, Ansprüchen Dritter oder Streitigkeiten sind.

7,5. Wenn Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt werden, versichert der Käufer, dass die bereitgestellten Marken, Designs oder Anforderungen keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer übernimmt die volle Haftung für jegliche Zuwiderhandlung.

7.6. Der Käufer muss finanzielle oder andere Dokumente vorlegen, die vom Verkäufer zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit angefordert werden.

7.7. Der Käufer erkennt an, dass die Forderungen des Verkäufers bei einer Kreditversicherungsgesellschaft versichert werden können.

7.8. Der Käufer darf das Kreditlimit nicht überschreiten. Bei Überschreitung kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten, bis die Verbindlichkeit des Käufers innerhalb des Kreditlimits liegt.

7.9. Der Verkäufer kann das Kreditlimit reduzieren oder widerrufen oder die Zahlungsbedingungen ändern, wenn der Kreditversicherer die Deckung storniert/reduziert oder wenn der Käufer die Zahlung um mehr als 30 Tage verzögert.

7,10. Bei überfälligen Zahlungen kann der Verkäufer die Schulden des Käufers den Kreditinformationssystemen melden.

7,11. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten.

8. HAFTUNG

8.1. Eine Partei, die gegen die Vereinbarung verstößt, muss die direkten Verluste der anderen Partei ersetzen. Indirekte Verluste werden nicht kompensiert.

8.2. Wenn Waren verspätet geliefert werden, zahlt der Verkäufer auf Anfrage des Käufers 0,05% des verspäteten Warenwerts pro Tag der Verspätung.

8.3. Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, fallen Verzugszinsen an, die nach litauischem Recht zur Verhinderung von Zahlungsverzug bei Handelsverträgen vorgesehen sind.

8.4. Andere Strafen können in den Spezifischen Verkaufsbedingungen festgelegt werden.

8,5. Die Zahlung von Strafen entbindet eine Partei nicht von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

8,6. Eine Partei haftet nicht für Nichterfüllung, die auf höhere Gewalt im Sinne des litauischen Rechts zurückzuführen ist. Zu höherer Gewalt gehören nicht Marktengpässe, fehlende Mittel oder Zahlungsverzug von Subunternehmern.

9. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

9.1. Bei der Erfüllung der Vereinbarung verarbeiten die Parteien personenbezogene Daten (wie Namen, Kontaktdaten, Positionen von Mitarbeitern und Vertretern) gemäß der Allgemeinen Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 (GDPR), dem litauischen Datenschutzgesetz und anderen geltenden Gesetzen.

9.2. Die Parteien informieren sich gegenseitig schriftlich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und geben dabei Art, Umfang und Abhilfemaßnahmen an.

9.3. Die Verarbeitung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und f der DSGVO.

9.4. Wenn personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder anderen Personen zur Erfüllung dieser Vereinbarung ausgetauscht werden, müssen die Parteien:

9.4.1. diese Personen ordnungsgemäß über den Datenaustausch zu informieren;

9.4.2. keine Daten von Personen weitergeben, die nicht informiert wurden;

9.4.3. ordnungsgemäß auf Anträge auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung zu antworten;

9.4.4. Informieren Sie die andere Partei über alle notwendigen Korrekturen oder Aktualisierungen.

9.5. Personenbezogene Daten werden für die Dauer der Vereinbarung und die gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen aufbewahrt.

10. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG

10.1. Diese Vereinbarung, einschließlich aller Verpflichtungen, die sich aus dem Verkauf von Waren ergeben, unterliegt den Gesetzen der Republik Litauen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

10.2. Streitigkeiten müssen zunächst einvernehmlich durch Verhandlungen beigelegt werden, die auf den Grundsätzen von Fairness und Treu und Glauben beruhen. Erfolgt keine Beilegung, werden Streitigkeiten von den zuständigen Gerichten in Vilnius, Litauen, endgültig beigelegt.

11. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

11,1. Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum der Ausführung oder ab dem in den Spezifischen Verkaufsbedingungen angegebenen Datum bis zu dem darin angegebenen Datum. Wenn keine Frist angegeben ist, bleibt sie bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen in Kraft.

11.2. Jede Partei kann den Vertrag einseitig ohne Angabe von Gründen kündigen, indem sie die andere Partei mindestens 30 Kalendertage im Voraus schriftlich darüber informiert.

11,3. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich kündigen, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß begeht.

12. VERTRAULICHKEIT

12,1. Die Vereinbarung und alle damit verbundenen Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, gelten als vertraulich, sofern sie nicht ohne Verletzung von Verpflichtungen öffentlich zugänglich sind.

12,2. Vertrauliche Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlich ist, und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist hier vorgesehen.

12,3. Vertrauliche Informationen können an das Management, Mitarbeiter, Rechts- und Finanzberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherer und Ratingagenturen weitergegeben werden.

12,4. Vertrauliche Informationen können weitergegeben werden, sofern dies nach litauischem Recht erforderlich ist.

12,5. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen ihrer Rechts- oder Kontaktdaten informieren, die in den Besonderen Verkaufsbedingungen angegeben sind.

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