Aktualisiert am 1. Oktober 2026 · Kostenloses PDF am Ende – ohne Formular, ohne E-Mail-Adresse.

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 – die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Ohne nationale Umsetzung. Ohne Übergangsfrist für Bestände, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden.

Wenn Ihre Verpackungen noch nicht anhand der folgenden Anforderungen geprüft sind, ist das keine Frist mehr, sondern eine akute Compliance-Lücke. Die Checkliste funktioniert weiterhin genauso; nur die Dringlichkeit ist gestiegen.

Wir sind keine Juristen, und dies ist keine Rechtsberatung. Wir sind ein Verpackungsverarbeiter, und seit zwei Jahren prägt die PPWR fast jedes Materialgespräch, das wir mit Lebensmittelmarken führen. Diese Checkliste ist die technische Seite der Compliance: was Sie prüfen sollten, was Sie Ihre Lieferanten fragen sollten und was getrost warten kann.

Der PPWR-Zeitplan auf einen Blick

Die Verordnung gilt stufenweise. Die Punkte unten zeigen, was heute schon gilt und was als Nächstes kommt.

  1. 11. Februar 2025 ·

    Die Verordnung tritt in Kraft. Der 18-monatige Countdown bis zur Anwendung beginnt.

  2. 12. August 2026 ·

    Allgemeiner Geltungsbeginn: PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, Schwermetalle, Konformitätserklärungen, Kennzeichnung der Wirtschaftsakteure, EPR-Registrierung.

  3. 12. Februar 2027 ·

    Die Kennzeichnung der EPR-Systembeteiligung auf der Verpackung darf nur digital erfolgen: als Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten digitalen Markierung.

  4. 12. Februar 2028 ·

    Durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, weiche Einzelportions-Tee- und -Kaffeepads sowie Klebeetiketten auf Obst und Gemüse müssen kompostierbar sein.

  5. Frühestens August 2028 ·

    Harmonisierte Sortierkennzeichnungen. Sie gelten 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, der noch nicht erlassen ist – das tatsächliche Datum kann also später liegen.

  6. 1. Januar 2030 ·

    Recyclingfähigkeitsklassen A, B oder C vorgeschrieben, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen, Leerraum in Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen auf 50 % begrenzt, Beschränkungen für bestimmte Einwegkunststoff-Formate, erste Mehrwegziele. Recyclingfähigkeitsklassen, Rezyklatquoten und die Leerraumgrenze können später greifen, weil sie jeweils von noch nicht erlassenen Rechtsakten der Kommission abhängen.

  7. 2035 ·

    Verpackungen müssen in großem Maßstab tatsächlich recycelt werden, nicht nur recyclinggerecht gestaltet sein.

  8. 2038 ·

    Verpackungen der Klasse C sind nicht mehr zulässig: Klasse B ist das Minimum.

  9. 2040 ·

    Höhere Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen.

Zwei Punkte sind noch offen. Die Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung und zum Herstellerregister sind verspätet, und der Vereinfachungsvorschlag der Kommission vom Dezember 2025, der einige Pflichten wie die Anforderung eines Bevollmächtigten lockern würde, ist noch nicht verabschiedet. Keines von beiden ändert etwas an dem, was heute gilt.

2026 vs. 2030: Was jetzt gilt und was warten kann

Die meisten PPWR-Schlagzeilen drehen sich um 2030: Recyclingfähigkeitsklassen A, B und C, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen, harmonisierte Sortierkennzeichnungen. Das ist wichtig – aber es ist nicht das, was sich am 12. August 2026 geändert hat.

Was seit dem 12. August 2026 gilt:

  • PFAS-Beschränkung für Lebensmittelkontaktverpackungen. Drei Grenzwerte: 25 ppb für jede einzelne nicht-polymere PFAS, 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS und 50 ppm Gesamt-PFAS (Screening über Gesamtfluor). Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 ppm, ist der 50-ppm-Grenzwert eingehalten; die Einhaltung der Grenzwerte von 25 ppb und 250 ppb muss jedoch zusätzlich durch eine gezielte PFAS-Analyse nachgewiesen werden.
  • Schwermetallgrenzwert. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom: zusammen max. 100 mg/kg. Übernommen aus der bisherigen Verpackungsrichtlinie.
  • Konformitätserklärung. Jede Verpackungsart, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, braucht eine, gestützt auf eine technische Dokumentation. Steht Ihr Markenname auf der Verpackung, kann die Pflicht bei Ihnen liegen, nicht bei Ihrem Verarbeiter.
  • Kennzeichnung der Wirtschaftsakteure. Name und Postanschrift des Herstellers (und gegebenenfalls des Importeurs) auf der Verpackung.
  • EPR-Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie erstmals Verpackungen in Verkehr bringen.
  • Minimierung besorgniserregender Stoffe als allgemeine Pflicht.

Was noch nicht gilt: Recyclingfähigkeitsklassen (2030), Rezyklatquoten für Kunststoff (2030), harmonisierte Kennzeichnungspiktogramme (der Durchführungsrechtsakt steht noch aus). Planen Sie dafür – aber das ist nicht das Problem von heute.

Der Punkt, den die meisten Marken nicht geprüft haben: PFAS in Barrierepapieren

Jetzt kommt der unbequeme Teil für alle, die fettbeständige oder feuchtigkeitsbeständige Papierverpackungen einkaufen.

Fluorchemie war jahrzehntelang die Standardantwort der Branche auf Fettbeständigkeit. Compliance-Berater stufen barrierebeschichtete und fettbeständige Papiere heute als Kategorie mit dem höchsten PFAS-Risiko ein. Und die PPWR-Beschränkung hat drei Eigenschaften, die sie ungewöhnlich streng machen:

Kein Bestandsschutz. Verpackungen, die seit dem 12. August 2026 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen konform sein – auch wenn sie 2025 hergestellt wurden. Lagerbestände nicht konformer Materialien dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Die gesamte Verpackungseinheit zählt. Die Konformität wird für die Einheit als Ganzes bewertet, einschließlich Druckfarben, Lacken, Leimen und Klebstoffen. Ein PFAS-freies Papier mit dem falschen Lack fällt durch.

Absicht spielt keine Rolle. Die Grenzwerte gelten sowohl für absichtlich zugesetzte als auch für unbeabsichtigt vorhandene PFAS. Recyclingfasern sind ein bekannter Eintragsweg. „Wir haben es nie zugesetzt“ ist keine Verteidigung.

Noch etwas überrascht Einkaufsteams: Eine Selbsterklärung des Lieferanten ist kein Nachweis. Die Marktüberwachung erwartet Analysezertifikate akkreditierter Labore, und zwar pro Verpackungsart. Ein Prüfbericht für einen Aufbau ist kein gültiger Nachweis für ein anderes Flächengewicht, eine andere Beschichtung oder einen anderen Verbund.

Der praktische Prüfweg ist einfacher, als er klingt: Beginnen Sie mit einer Analyse des Gesamtfluors (TF). Unter 50 ppm – der 50-ppm-Grenzwert ist eingehalten; die Einhaltung der Grenzwerte von 25 ppb und 250 ppb weist dann eine gezielte PFAS-Analyse nach. Über 50 ppm – weitere Analysen sind nötig, um zu zeigen, dass das Fluor nicht aus beschränkten PFAS stammt.

Noch eine leise Änderung: EN 13428 ist nur noch eine Übergangslösung

Viele technische Dokumentationen stützen sich auf EN 13428:2004 (Vermeidung durch Materialreduzierung). Die PPWR erlaubt, sie weiter anzuwenden, bis eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm vorliegt (Erwägungsgrund 60) – aber nur als Übergangslösung: Die Minimierungspflicht der PPWR selbst (Artikel 10) gilt ab dem 1. Januar 2030, und ihre Kriterien (Anhang IV) sind strenger. Behalten Sie Ihre EN-13428-Unterlagen und dokumentieren Sie Ihre Minimierungsbewertung nach Anhang IV, damit die neue Norm Sie nicht unvorbereitet trifft. Sagen Sie das unbedingt der Person, die Ihre technischen Verpackungsunterlagen pflegt – dieser Punkt wird leicht übersehen.

Die Checkliste

Arbeiten Sie diese drei Blöcke durch. Block A ist für alle, die ihn noch nicht erledigt haben, inzwischen überfällig – PFAS-Prüfungen dauern bei akkreditierten Laboren 4–8 Wochen, also beginnen Sie diese Woche.

A. Materialien – jetzt prüfen

  • Alle Verpackungsarten mit Lebensmittelkontakt auflisten, die Sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringen (pro Aufbau, nicht pro Artikel)
  • PFAS-Risiken der Stufe 1 markieren: fettbeständige Papiere, Barrierebeschichtungen, Verbunde
  • Gesamtfluordaten (TF) von jedem Lieferanten markierter Aufbauten anfordern – akkreditiertes Labor, pro Verpackungsart, dazu eine gezielte PFAS-Analyse für die Grenzwerte von 25 ppb und 250 ppb
  • Wo TF 50 ppm überschreitet, Nachweis über PFAS- oder Nicht-PFAS-Ursprung anfordern – oder jetzt mit der Qualifizierung eines alternativen Materials beginnen
  • Bestätigen, dass Druckfarben, Lacke und Klebstoffe von den Daten abgedeckt sind, nicht nur das Trägermaterial
  • Schwermetall-Dokumentation prüfen (≤100 mg/kg Pb+Cd+Hg+Cr VI)

B. Dokumentation – die Akte aufbauen

  • Ihre Rolle als Wirtschaftsakteur pro Verpackungsart bestimmen (Hersteller, Erzeuger, Importeur, Vertreiber) – sie legt fest, wer die Konformitätserklärung ausstellt
  • Konformitätserklärungen für jede Verpackungsart einholen oder ausstellen
  • Hinter jeder Konformitätserklärung eine technische Dokumentation zusammenstellen; die EN-13428-Unterlagen behalten, aber bis 2030 eine Aktualisierung nach den PPWR-Minimierungskriterien (Anhang IV) einplanen
  • Kennzeichnung der Wirtschaftsakteure auf der Verpackung prüfen: Name, Handelsname, Postanschrift
  • EPR-Registrierung in jedem Mitgliedstaat bestätigen, in dem Sie erstmals Verpackungen in Verkehr bringen

C. Ausblick – entscheiden, nicht überstürzen

  • Ihr Portfolio den Recyclingfähigkeitsklassen für 2030 zuordnen (A ≥95 %, B ≥80 %, C ≥70 % Recyclingfähigkeit) – die Klasse wird die Modulation der EPR-Gebühren bestimmen
  • Für Kunststoffverpackungen: Rezyklatquoten ab 2030 vormerken; Kunststoffanteile unter 5 % des Einheitsgewichts sind ausgenommen (Druckfarben, Farben und Klebstoffe zählen nicht als Kunststoff)
  • Den Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Kennzeichnung beobachten – keine Etikettenänderungen drucken, bevor die Piktogramme feststehen (frühestens August 2028)
  • Wenn ein Aufbau ohnehin ersetzt wird: einmal qualifizieren, für die PFAS-Grenzwerte und die Klassen 2030 zugleich – nicht zweimal

Wo Papier-Monomaterial passt – und wo nicht

Unsere Position ist eindeutig. Wir entwickeln heißsiegelfähige Barrierepapiere mit wasserbasierten Beschichtungen – Fett- und Feuchtigkeitsbeständigkeit ganz ohne Fluorchemie. Unsere PAP-22-Monomaterial-Aufbauten sind von der PTS auf Recyclingfähigkeit geprüft (unser Referenzaufbau erreicht unbedruckt 99/100 und bedruckt 94/100). Damit ist die Frage nach der Klasse 2030 im selben Schritt geklärt wie die PFAS-Frage. Was PAP 22 bedeutet und wann ein beschichtetes Papier den Code tragen darf.

Ehrliche Grenzen, weil wir so arbeiten: Papier ist nicht für jedes Produkt die Lösung. Anwendungen mit hoher Sauerstoffbarriere sowie feuchte oder fetthaltige Produkte mit langer Haltbarkeit brauchen unter Umständen weiterhin Aufbauten, für die wir kein Papier empfehlen würden. Wenn das Produkt eines Kunden nicht passt, sagen wir das – das erspart allen einen gescheiterten Maschinentest.

Doch für trockene Lebensmittel, Tee, Besteck, Süßwaren und ähnliche Flowpack- und Umhüllungsanwendungen löst ein PAP-22-Aufbau in der Regel die PFAS-Frage, die Frage der Recyclingfähigkeitsklasse und die Frage der EPR-Gebühren mit einer einzigen Materialentscheidung.

Holen Sie sich die Checkliste – und ein konkretes Angebot

PDF-Checkliste herunterladen – kostenlos, ohne Formular, ohne E-Mail-Adresse. Ausdrucken, dem Einkauf geben, Notizen machen.

Und wenn Sie lieber die schnelle Antwort statt der Hausaufgaben möchten: Schicken Sie uns per E-Mail Ihren aktuellen Verpackungsaufbau (Material, Flächengewicht, verpacktes Produkt, Anlagentyp – HFFS/VFFS/andere), und wir sagen Ihnen innerhalb von 48 Stunden, ob ein PFAS-freier, recyclingfähiger Papieraufbau für Ihre Anwendung realistisch ist. Wenn nicht, sagen wir Ihnen auch das.

info@leoprint.eu – Betreff „PPWR-Check“.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die PFAS-Beschränkung der PPWR für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden?
Welche PFAS-Grenzwerte gelten gemäß PPWR für Lebensmittelkontakt-Verpackungen?
Reicht eine Eigenerklärung des Lieferanten als Nachweis der PFAS-Konformität?
Gelten die Recyclingfähigkeitsklassen A, B und C bereits 2026?
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